RS Vwgh 1988/10/18 88/14/0092

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §166;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖSzT 1989, 143;

Rechtssatz

Anonyme Mitteilungen sowie Aussagen geheimgehaltener Personen können zwar für die Behörde einen Verdacht begründen, der sie zu entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen berechtigt. Als Beweismittel zur Begründung von Feststellungen im Bescheid dürfen sie jedoch nicht herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140092.X05

Im RIS seit

18.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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