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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖSzT 1989, 143;Rechtssatz
Anonyme Mitteilungen sowie Aussagen geheimgehaltener Personen können zwar für die Behörde einen Verdacht begründen, der sie zu entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen berechtigt. Als Beweismittel zur Begründung von Feststellungen im Bescheid dürfen sie jedoch nicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140092.X05Im RIS seit
18.10.1988Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010