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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §13b Abs4;Rechtssatz
Die fachliche Beziehung iSd § 13 b Abs 4 GewO zwischen dem Gewerbe bzw Berufszweig, in dem die Tätigkeiten verrichtet worden sind, und dem anzutretenden Gewerbe kann nur im Gegenstand der zueinander in Beziehung gesetzten Unternehmen gefunden werden, dh beide Unternehmen müssen, wenn auch unter teilweise verschiedenen Aspekten, mit einer gleichen oder ähnlichen Sache befasst sein (Hinweis auf E vom 29.9.1956, 2840/53, VwSlg 4141 A/1956). (hier:
wurde behauptet, das Taxi-Gewerbe sei dem angemeldeten Gewerbe "Vermieten von Kfz ohne Beistellung eines Lenkers gem § 103 Abs 1 lit c Z 22 GewO eingeschränkt auf das Vermieten von Taxifahrzeugen" fachlich naheliegend).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040199.X01Im RIS seit
22.02.2006