RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0106

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 litd
VwGG §45 Abs1 Z4 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1216/77 B 19. November 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmende Sachverhaltsannahme durch den VwGH erfolgt im Zuge der Rechtsfindung und kann durch Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigiert werden, weil der Fehler nicht auf einer Verletzung des Parteiengehörs beruht (Hinweis E 25.10.1968, 1242/68 und E 29.9.1969, 0771/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040106.X01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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