RS Vwgh 1988/10/18 87/14/0178

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §169;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 82;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0104 E 19. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nicht verhalten, Zeugen so lange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140178.X02

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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