RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0110

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2228/70 E 4. November 1971 VwSlg 8101 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdruckweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (Hinweis B d OGH vom 26.3.1957, ArbSlg 6622).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040110.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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