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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
B-VG Art119 Abs2;Rechtssatz
Eine Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme ist gemäß § 4 Abs 1 VVG deren vorherige Androhung (Hinweis E 27.5.1963, 1715/62, VwSlg 6038 A/1963). Diese Prozessvoraussetzung ist von der zur Erlassung der - eine Vollstreckungsverfügung darstellenden - Anordnung der Ersatzvornahme zuständigen Vollstreckungsbehörde (hier: Bürgermeister und nicht Magistrat der Landeshauptstadt Linz) zu setzen. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 lit a VVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040048.X01Im RIS seit
09.09.2005