RS Vwgh 1988/10/18 86/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0134 E 11. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der übergangene Nachbar besitzt kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung, es ist ihm aber die Möglichkeit eingeräumt, nach Zustellung des Bewilligungsbescheides im Berufungsverfahren zum Vorhaben des Bauwerbers Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar übergangenerParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986050135.X01

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten