Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0134 E 11. Juni 1987 RS 3Stammrechtssatz
Der übergangene Nachbar besitzt kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung, es ist ihm aber die Möglichkeit eingeräumt, nach Zustellung des Bewilligungsbescheides im Berufungsverfahren zum Vorhaben des Bauwerbers Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar übergangenerParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986050135.X01Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010