RS Vwgh 1988/10/18 86/05/0135

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
ROG NÖ 1974 §1 Abs3 Z5;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 5 des NÖ ROG 1974 richtet sich an den Verordnungsgeber, welcher die demonstrativ angeführten Ziele der örtlichen Raumplanung bei der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zu berücksichtigen hat; der Nachbar vermag aus dieser Gesetzesstelle kein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986050135.X04

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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