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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 5 des NÖ ROG 1974 richtet sich an den Verordnungsgeber, welcher die demonstrativ angeführten Ziele der örtlichen Raumplanung bei der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zu berücksichtigen hat; der Nachbar vermag aus dieser Gesetzesstelle kein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986050135.X04Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010