RS Vwgh 1988/10/18 87/14/0173

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2 Satz2;
FinStrG §33 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 164;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abgabenhinterziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140173.X02

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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