Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207 Abs2 Satz2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 164;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AbgabenhinterziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140173.X02Im RIS seit
18.10.1988