Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §33 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 164;Rechtssatz
Eine Abgabenhinterziehung liegt nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern sie erfordert Vorsatz als Schuldform, somit kann eine Abgabenhinterziehung erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AbgabenhinterziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140173.X03Im RIS seit
18.10.1988