RS Vwgh 1988/10/18 87/14/0173

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 164;

Rechtssatz

Eine Abgabenhinterziehung liegt nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern sie erfordert Vorsatz als Schuldform, somit kann eine Abgabenhinterziehung erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abgabenhinterziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140173.X03

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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