TE Vfgh Beschluss 2008/6/18 B610/08

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FührerscheinG §5
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Aufhebung eines Bescheidesbetreffend Einschränkung der Lenkberechtigung durch einenUnabhängigen Verwaltungssenat mangels Beschwer; Aufleben dererteilten Lenkberechtigung durch den Wegfall der verfügtenEinschränkung in vollem Umfang

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates desrömisch eins. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des

Landes Oberösterreich vom 5. Februar 2008 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B insofern eingeschränkt wurde, als der Beschwerdeführer gemäß §5 Abs5 Führerscheingesetz, BGBl. I 120/1997 idF BGBl. I 152/2005 (im Folgenden: FSG) alle 5 Jahre der Behörde eine internistische und augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen hat, aufgehoben.Landes Oberösterreich vom 5. Februar 2008 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B insofern eingeschränkt wurde, als der Beschwerdeführer gemäß §5 Abs5 Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2005, (im Folgenden: FSG) alle 5 Jahre der Behörde eine internistische und augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen hat, aufgehoben.

Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen der Erstellung des für die Entscheidung 1. Instanz maßgeblichen Gutachtens und der Befassung der Berufungsbehörde auf Grund eines Versehens der Behörde 1. Instanz vier Jahre verstrichen seien und die Vorschreibung der fachärztlichen Stellungnahme im bekämpften Bescheid einer entsprechenden Begründung mangle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996).

2. Wie sich aus dem unter Punkt I.1. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde mit dem bekämpften Bescheid Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde, aufgehoben. Der angefochtene Bescheid hat daher keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers, sodass er durch ihn auch nicht belastet sein kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung lebt durch den Wegfall der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügten Einschränkungen wieder in vollem Umfang auf. 2. Wie sich aus dem unter Punkt römisch eins.1. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde mit dem bekämpften Bescheid Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde, aufgehoben. Der angefochtene Bescheid hat daher keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers, sodass er durch ihn auch nicht belastet sein kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung lebt durch den Wegfall der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügten Einschränkungen wieder in vollem Umfang auf.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwer, um den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.413/1996). Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwer, um den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.413/1996).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung,Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B610.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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