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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Aufhebung eines Bescheidesbetreffend Einschränkung der Lenkberechtigung durch einenUnabhängigen Verwaltungssenat mangels Beschwer; Aufleben dererteilten Lenkberechtigung durch den Wegfall der verfügtenEinschränkung in vollem UmfangSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates desrömisch eins. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des
Landes Oberösterreich vom 5. Februar 2008 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B insofern eingeschränkt wurde, als der Beschwerdeführer gemäß §5 Abs5 Führerscheingesetz, BGBl. I 120/1997 idF BGBl. I 152/2005 (im Folgenden: FSG) alle 5 Jahre der Behörde eine internistische und augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen hat, aufgehoben.Landes Oberösterreich vom 5. Februar 2008 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B insofern eingeschränkt wurde, als der Beschwerdeführer gemäß §5 Abs5 Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2005, (im Folgenden: FSG) alle 5 Jahre der Behörde eine internistische und augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen hat, aufgehoben.
Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen der Erstellung des für die Entscheidung 1. Instanz maßgeblichen Gutachtens und der Befassung der Berufungsbehörde auf Grund eines Versehens der Behörde 1. Instanz vier Jahre verstrichen seien und die Vorschreibung der fachärztlichen Stellungnahme im bekämpften Bescheid einer entsprechenden Begründung mangle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996).
2. Wie sich aus dem unter Punkt I.1. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde mit dem bekämpften Bescheid Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde, aufgehoben. Der angefochtene Bescheid hat daher keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers, sodass er durch ihn auch nicht belastet sein kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung lebt durch den Wegfall der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügten Einschränkungen wieder in vollem Umfang auf. 2. Wie sich aus dem unter Punkt römisch eins.1. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde mit dem bekämpften Bescheid Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2004, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde, aufgehoben. Der angefochtene Bescheid hat daher keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers, sodass er durch ihn auch nicht belastet sein kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung lebt durch den Wegfall der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügten Einschränkungen wieder in vollem Umfang auf.
Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwer, um den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.413/1996). Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwer, um den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.413/1996).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung,LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B610.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010