RS Vwgh 1988/10/18 88/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §66 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1032/77 E 25. Oktober 1978 VwSlg 9673 A/1978 RS 7

Stammrechtssatz

Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X01

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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