RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0180

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Die Fotokopie eines Postaufgabescheines, der nicht zu entnehmen ist, an welches "BMin 1010 Wien" (gemeint offensichtlich: "Bundesministerium") die damit bescheinigte Postsendung gerichtet war, ist nicht zuletzt wegen der viele Interpretationsmöglichkeiten offenlassenden Bezeichnung des Empfängers zur aufgetragenen Glaubhaftmachung iSd § 28 Abs 3 letzter Satz VwGG nicht geeignet. Somit ist die Beschwerdeführerin dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen, sodass zufolge der Fiktion des § 34 Abs 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen ist. Das Verfahren war daher gem § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040180.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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