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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖSzT 1989, 143;Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Beschränkung der Akteneinsicht zu Vermeidung der Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen (hier: etwa ihrer körperlichen Integrität) berechtigt nicht zur Verwertung von Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen, deren Namen der Partei gegenüber geheimgehalten wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140092.X01Im RIS seit
18.10.1988Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010