RS Vwgh 1988/10/18 88/14/0092

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §166;
BAO §183 Abs4;
BAO §90 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖSzT 1989, 143;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Beschränkung der Akteneinsicht zu Vermeidung der Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen (hier: etwa ihrer körperlichen Integrität) berechtigt nicht zur Verwertung von Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen, deren Namen der Partei gegenüber geheimgehalten wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140092.X01

Im RIS seit

18.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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