RS Vwgh 1988/10/18 87/05/0060

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2557/49 B 13. Juli 1950 RS 1

Stammrechtssatz

Zum Unterschied von den Bestimmungen des § 73 Abs 2 AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050060.X02

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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