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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §15;Beachte
Besprechung in: ZfV 1992/3, S 233-248;Rechtssatz
Mangelt es einer Person für die Ausübung des von ihr angemeldeten Gewerbes an der nach § 28 Abs 1 StVO erforderlichen Genehmigung, so ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 99 Abs 3 StVO die von der Behörde vertretene Rechtsansicht, die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine verbotene, welche im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Z 1 GewO auch in gewerberechtlicher Hinsicht nicht ausgeübt werden dürfe, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040069.X02Im RIS seit
11.10.2006