Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 89;Rechtssatz
Der für die Steuerbegünstigung von Erschwerniszulagen maßgebende Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen ist im Rahmen der jeweiligen Berufssparte zu ziehen. Der Vergleichsrahmen darf allerdings nicht zu eng gezogen werden. So wäre es beispielsweise unzulässig, Anstreicher, die unter besonders schwierigen Arbeitsbedingungen arbeiten, mit Anstreichern zu vergleichen, die unter denselben besonderen Umständen tätig werden; vielmehr müßte der Vergleich mit Anstreichern schlechthin gezogen werden. (Gerüstarbeiter wären nicht mit Gerüstarbeitern, sondern mit Bauarbeitern zu vergleichen.) Die Tätigkeit eines Koches ist in keiner Erschwernis iS dieser Bestimmung verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140100.X01Im RIS seit
18.10.1988