RS Vwgh 1988/10/18 87/14/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 89;

Rechtssatz

Der für die Steuerbegünstigung von Erschwerniszulagen maßgebende Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen ist im Rahmen der jeweiligen Berufssparte zu ziehen. Der Vergleichsrahmen darf allerdings nicht zu eng gezogen werden. So wäre es beispielsweise unzulässig, Anstreicher, die unter besonders schwierigen Arbeitsbedingungen arbeiten, mit Anstreichern zu vergleichen, die unter denselben besonderen Umständen tätig werden; vielmehr müßte der Vergleich mit Anstreichern schlechthin gezogen werden. (Gerüstarbeiter wären nicht mit Gerüstarbeitern, sondern mit Bauarbeitern zu vergleichen.) Die Tätigkeit eines Koches ist in keiner Erschwernis iS dieser Bestimmung verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140100.X01

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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