RS Vwgh 1988/10/18 88/05/0200

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;

Rechtssatz

§ 71 Abs 1 AVG ist auf die Vorstellung gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide anzuwenden (Hinweis auf E 30.4.1985, 85/05/0057). Enthält der Bescheid des Gemeinderates eine Rechtsmittelbelehrung des Inhaltes:"Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches RM mehr zulässig. Auf § 61 NÖ GdO 1973, LGBl 1000-0, idgF wird verwiesen", die also den in § 61 Abs 1 letzter Satz NÖ GdO 1973 geforderten Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung aufgewiesen hat und sohin nicht als unrichtig anzusehen ist, ist die Vorstellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anwendungsfall des § 71 Abs 1 lit b AVG vorliegt. Die Ansicht des Vorstellungs- und Wiedereinsetzungswerbers, er sei durch die Belehrung, wonach gegen den Bescheid des Gemeinderates kein ordentliches RM mehr zulässig sei, dahingehend in Irrtum geführt worden, dass der Bescheid nicht mehr bekämpfbar sei (Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 lit a AVG) ist unrichtig, weil es trotz "Ansässigkeit in Vorarlberg" seine Sache gewesen wäre, im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis auf § 61 NÖ GdO 1973 bei den zuständigen Beh oder einer rechtskundigen Person entsprechende Auskünfte einzuholen.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050200.X01

Im RIS seit

03.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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