RS Vwgh 1988/10/18 88/07/0023

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid der Unterbehörde zurück, so stellt die Unterbehörde mangels einer Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst die Behörde dar, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Hinweis auf E 30.9.1985, 85/10/0067). In einem solchen Fall ist die Verfügung der Wiederaufnahme durch die Unterbehörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X03

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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