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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist im erstinstanzlichen Bescheid, mit dem einem Wideraufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde, ein Kostenausspruch gem § 64 Abs 6 VStG unterblieben, so ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, einen solchen Ausspruch nachzuholen (Hinweis auf E 26.11.1984, 83/10/0270).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X03Im RIS seit
11.07.2001