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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art 131 Abs 1 B-VG (arg:: "... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG, der sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. (Hinweis auf B 9.4.1984, 83/12/0085, VwSlg 11393 A/1984)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030171.X02Im RIS seit
12.03.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015