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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1409;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der N GmbH in B, vertreten durch Mag. Martin Kratky, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz Joseph Ring 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Februar 2007, Zl. 6-SO-N2634/0-2005, betreffend Vorschreibung von Beiträgen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Mit zwei Bescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, jeweils vom 15. März 2005, beide ergangen an die N OEG, wurde ausgesprochen, dass J. S. und R. S. für die Zeit vom 22. Juni 2004 bis 1. Februar 2005 mit einer monatlichen Beitragsgrundlage in der Höhe von jeweils EUR 1.743,84 als Dienstnehmer der N OEG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen sind.
Gegen diese Bescheide erhob die N OEG mit Schriftsatz vom 30. März 2005 Einspruch.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5. Februar 2007 wurde dem Einspruch der N OEG keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erging an die N OEG, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sowie an J. S. und R. S.
In der vorliegenden, von der N GmbH erhobenen Beschwerde, (deren Behandlung vom zunächst angerufenen Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2007, B 461/07, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war) wird geltend gemacht, dass J. S. und R. S. zu Unrecht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei von der D. GmbH mit Werkvertrag vom 13. Mai 2004 betreffend ein näher genanntes Bauvorhaben mit Trockenbauarbeiten beauftragt worden. Ein Teil dieses Auftrages sei mit einem Sub-Werkauftrag an die I. GmbH vergeben worden. Dieses Unternehmen habe sich seinerseits offensichtlich zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen durch weitere Sub-Vergabe an die T-Ltd. bzw. als eigener Arbeitgeber des J. S. bzw. R. S. bedient. In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass die N OEG laut Firmenbuch bereits mit Eintragung vom 16. September 2005 aus diesem gelöscht worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Firmenbuchauszügen geht hervor, dass die N GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 5. August 2005, eingetragen am 6. September 2005 nach dem Antrag auf Neueintragung einer Firma, eingelangt am 24. August 2005, gegründet wurde. Am 6. September 2005 wurde ein Einbringungsvertrag abgeschlossen, und laut Generalversammlungsbeschluss von diesem Tag erfolgte eine Kapitalerhöhung um EUR 2.000,-- auf EUR 37.000,-- sowie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in näher genannten Punkten.
Am 16. September 2005 wurden der Einbringungsvertrag und der Generalversammlungsbeschluss sowie die Übernahme des Betriebes der N OEG auf Grund eines Antrages auf Änderung, eingelangt am 7. September 2005, ins Firmenbuch eingetragen.
Mit Eintragung vom 16. September 2005 wurde die Firma N OEG gelöscht sowie der Einbringungsvertrag vom 6. September 2005 ins Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter der OEG waren zu diesem Zeitpunkt M und E. Die N GmbH war keine Gesellschafterin der N OEG.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267, mwN).
Nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid zwar der N OEG zugestellt wurde, aber ebenso der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und J. S. und R. S. Der Bescheid wurde somit jedenfalls wirksam erlassen.
Im hg. Erkenntnis vom 29. November 2001, Zl. 99/16/0139, wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Einbringung im engeren Sinne, nämlich der Rechtsformenwechsel von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in eine Körperschaft, ist im Handels- und Gesellschaftsrecht weder definiert noch gesetzlich geregelt. Für diesen Rechtsformenwechsel ist handelsrechtlich die Beendigung des Unternehmens in seiner bisherigen Rechtsform und die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit durch die Nachfolge-Körperschaft anzunehmen. Für die Übertragung des Vermögens auf die Nachfolge-Körperschaft hat die Rechtsordnung keine spezifischen Übertragungsmodelle herausgebildet. Das Vermögen des Personenunternehmens geht vielmehr einzeln auf die Nachfolge-Körperschaft über. Dieser Übergang unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Einbringung stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (Huber in Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, UmgrStG2, § 12, Rz 3 und 5; in diesem Sinne - noch zur vergleichbaren Rechtslage nach dem StruktVG - auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 186 und Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 43). Für die Einbringung ermöglicht das Zivilrecht - abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Sonderkonstellationen, für deren Vorliegen im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen, siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. März 2000, 2 Ob 54/00f, kommentiert in RdW 2000, S 382 - also keine Gesamtrechtsnachfolge, sodass jedenfalls § 19 Abs 1 BAO, der für diesen Fall auch einen Übergang abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten vorsehen würde, nicht anwendbar ist. Dies wird durch § 18 Abs 1 zweiter Satz UmgrStG noch verdeutlicht. Diese Bestimmung sieht vor, dass die übernehmende Körperschaft für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre. Damit steht fest, dass über den Bereich des Bilanzsteuerrechts hinaus die Einbringung keine steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt (Huber, aaO, § 18, Rz 13)."
Als Konsequenz dieser Rechtsauffassung verneinte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis die Zulässigkeit der Festsetzung der Gesellschaftssteuer auf Grund eines gegenüber der übertragenden Gesellschaft entstandenen Abgabenanspruches gegenüber jener Gesellschaft, in welche der Betrieb der übertragenden Gesellschaft in der Folge (im Wege der Einzelrechtsnachfolge) übergegangen ist. Ein Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die gesellschaftssteuerlichen Rechtspositionen der übertragenden Gesellschaft wurde damit nicht angenommen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0208, mwN).
In der zitierten Entscheidung vom 16. März 2000 hat der OGH zur Rechtslage nach § 142 UGB in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung Folgendes ausgeführt (vgl. nunmehr auch Kalss/Schauer, Die Reform des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts, 16. ÖJT Band II/537 f):
"Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, läßt sich der Unternehmensübergang von einer KG auf eine GmbH mit Gesamtrechtsnachfolge auf folgende zwei Arten erreichen: a) Die Gesellschafter der KG gründen eine GmbH, die zunächst als bloßer Arbeitsgesellschafter in die KG eintritt. Sodann bringen die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an der KG in die bereits vorher in die Personengesellschaft eingetretene GmbH ein und diese übernimmt als letztverbleibender Gesellschafter das Unternehmen analog § 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; oder: b) Alle Gesellschafter der KG gründen eine GmbH durch Einbringung ihrer Gesellschaftsanteile an der KG als Sacheinlagen; die GmbH erwirbt auf diese Weise alle Anteile an der Personengesellschaft und die Personengesellschaft erlischt infolge Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand; ihr Vermögen wächst analog § 142 HGB dem letzten Gesellschafter - nämlich der GmbH - an (Reich-Rohrwig, Das österr GmbH-Recht, Rz 1/385 f; Koppensteiner, KommzGmbHG, Rz 14 zu § 10; so auch OLG Innsbruck ecolex 1998, 637 (Fries/Fantur))."
Im vorliegenden Fall sind die genannten Voraussetzungen für eine Gesamtrechtsnachfolge nicht erfüllt. Daran ändert auch die Regelung des § 3 Abs. 1 AVRAG über den Betriebsübergang nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 98/08/0367). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der N OEG.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt bei der Bezeichnung des Adressaten des angefochtenen Bescheides auch keine (bloß) unrichtige Parteienbezeichnung vor. Die belangte Behörde wollte nach der Begründung des angefochtenen Bescheides weder die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen, noch kann der angefochtene Bescheid dahingehend gedeutet werden, zumal die beschwerdeführende GmbH nach der oben geschilderten Rechtslage mangels Gesamtrechtsnachfolge gar nicht (unmittelbar) in Anspruch genommen werden konnte.
Es kommt hinzu, dass sich die N OEG der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nicht allein dadurch entziehen konnte, dass sie während des Verfahrens und ungeachtet der gegen sie erhobenen Beitragsforderung ihr Aktivvermögen durch Einbringung der GmbH übertragen hat und sodann im Firmenbuch gelöscht wurde; sie blieb vielmehr weiterhin Partei des Verfahrens (vgl. den Beschluss des OGH vom 1. Februar 2000, Zl. 4 Ob 308/99v). Ob die Forderung gegen die N OEG einbringlich gemacht werden kann, ist für die Frage, ob die beschwerdeführende GmbH durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, ohne Relevanz. Ebenso ist es diesbezüglich ohne Bedeutung, ob die Gesellschafter oder sonstige Vertreter der N OEG für ihre Vorgangsweise straf- oder zivilrechtlich haften und ob die beschwerdeführende GmbH von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse allenfalls vor den ordentlichen Gerichten nach § 1409 ABGB oder im Verwaltungsweg, etwa nach § 67 Abs. 3 ASVG oder nach § 67 Abs. 4 ASVG, für die Beitragsverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann.
Die Beschwerdeführerin konnte jedenfalls dadurch, dass gegenüber der N OEG Beitragsgrundlagen nach dem ASVG festgesetzt wurden, in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Wien, am 4. Juni 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080310.X00Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008