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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0196 E 19. Oktober 1988 VwSlg 12792 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
Mit den Worten, es werde eine "gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 - 60 km/h ... verfügt" läßt die Behörde offen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten sind. Der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt daher kein entsprechender Verordnungsakt zugrunde.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030007.X02Im RIS seit
11.07.2001