RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0007

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0196 E 19. Oktober 1988 VwSlg 12792 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Mit den Worten, es werde eine "gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 - 60 km/h ... verfügt" läßt die Behörde offen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten sind. Der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt daher kein entsprechender Verordnungsakt zugrunde.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030007.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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