RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0221

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §121;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Anrufung des VwGH ist erst nach Ausschöpfung des in § 121 StVG vorgesehenen Instanzenzuges zulässig. Daneben steht dem Strafgefangenen das Recht der Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden gem § 122 StVG zu.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010221.X01

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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