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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §121;Rechtssatz
Die Anrufung des VwGH ist erst nach Ausschöpfung des in § 121 StVG vorgesehenen Instanzenzuges zulässig. Daneben steht dem Strafgefangenen das Recht der Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden gem § 122 StVG zu.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010221.X01Im RIS seit
01.09.2006