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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der gem § 5 Abs 1 StVO Besch nicht vorgebracht, aus den Aussagen der beiden von ihm beantragten Zeugen hätte sich zwingend ergeben, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, Alkohol zu sich zu nehmen, ohne von diesen beobachtet zu werden, so stellt die Unterlassung der Einvernahme dieser beiden Zeugen keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hinweis auf E 8.7.1988, 86/18/0188).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020107.X07Im RIS seit
08.09.2006