RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0107

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der gem § 5 Abs 1 StVO Besch nicht vorgebracht, aus den Aussagen der beiden von ihm beantragten Zeugen hätte sich zwingend ergeben, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, Alkohol zu sich zu nehmen, ohne von diesen beobachtet zu werden, so stellt die Unterlassung der Einvernahme dieser beiden Zeugen keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hinweis auf E 8.7.1988, 86/18/0188).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020107.X07

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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