Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Wurde der Partei von der Behörde eine unrichtige Auskunft über den Inhalt vorliegender Beweisergebnisse erteilt und erlangt die Partei erst nach Rechtskraft einer darauf beruhenden Entscheidung Kenntnis von diesem Umstand, waren aber die Beweisergebnisse schon seinerzeit den Akten richtig zu entnehmen und hat die Partei nur von ihrem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, so sind weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG "hervorgekommen", sodaß auf das mangelnde Verschulden der Partei an der Unmöglichkeit ihrer rechtzeitigen Geltendmachung
nicht einzugehen ist.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X01Im RIS seit
11.07.2001