RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0137

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Partei von der Behörde eine unrichtige Auskunft über den Inhalt vorliegender Beweisergebnisse erteilt und erlangt die Partei erst nach Rechtskraft einer darauf beruhenden Entscheidung Kenntnis von diesem Umstand, waren aber die Beweisergebnisse schon seinerzeit den Akten richtig zu entnehmen und hat die Partei nur von ihrem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, so sind weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG "hervorgekommen", sodaß auf das mangelnde Verschulden der Partei an der Unmöglichkeit ihrer rechtzeitigen Geltendmachung

nicht einzugehen ist.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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