RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0098

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Meldepflicht gem § 4 Abs 5 StVO hat zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen und das Verhalten der betreffenden Person am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (Hinweis auf E 18.5.1972, 0241/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020098.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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