TE Vwgh Beschluss 2008/6/4 AW 2008/18/0299

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
StGB §142 Abs1;
StGB §142 Abs2;
StGB §143 Fall2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, dzt. Strafvollzugsanstalt H, (geboren 1971), vertreten durch Dr. D, Mag. W und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Dezember 2007, Zl. SD 679/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0290 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem genannten Bescheid verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen israelischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., sowie gemäß § 63 Abs. 1 FPG, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer und beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung seines Antrages führt er aus, dass dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau die Obsorge für seine beiden minderjährigen Kinder zustehe, ihm im Falle einer Ausweisung die Ausübung der Obsorge und damit nicht nur die Pflege und Erziehung, sondern auch die gesetzliche Vertretung und das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den minderjährigen Kindern und dem Beschwerdeführer als ihren leiblichen Vater faktisch verwehrt werde. Eine Vollziehung des Aufenthaltsverbotesvorentscheidung über die Beschwerde selbst würde jede Möglichkeit des Beschwerdeführers auf Religionsausübung und religiöse Betätigung mit seinen minderjährigen Kindern sowie das Recht der minderjährigen Kinder auf eine entsprechende Betätigung mit dem Beschwerdeführer als ihrem Vater und als einzige Ansprechperson des mosaischen Glaubens verhindern. Der Beschwerdeführer lebe seit 16 Jahren in Österreich und habe ausschließlich hier seinen familiären, sozialen und beruflichen Mittelpunkt und habe keinerlei Bindungen mehr an das Ausland. Schließlich absolviere der Beschwerdeführer im Rahmen der Haftverbüßung derzeit eine Ausbildung als Metallbautechniker und habe eine Zusage, nach seiner Freilassung eine Arbeitsstelle zu erhalten. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass am Ende des Strafvollzugs die Entlassung des Häftlings als resozialisiert stehe. Gerade dazu diene auch die Aufrechterhaltung der für die Resozialisierung wichtigen sozialen Kontakte des Beschwerdeführers.

Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer im November 1992 nach Österreich eingereist. Im November 1999 wurde ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel für den Zweck "Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger" erteilt. Mit Urteil vom 15. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 2, 143 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Berufungswerber wurde für schuldig erkannt, am 9. Februar 2004 ein Wettbüro überfallen, das Raubopfer mit einem Messer bedroht und mit einem von ihm durchschnittenen Telefonkabel gefesselt zu haben. Weiters hat der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Bankinstitut in Wien insgesamt vier Mal überfallen. Dabei hat er seiner Forderung nach Geld einmal damit Nachdruck verliehen, dass er vorgetäuscht hat, eine Bombe zu haben, zweimal hat er dabei eine Bedrohung durch eine Waffe vorgetäuscht und einmal hat der Beschwerdeführer eine Softgunpistole benutzt. Der Berufung gegen dieses Straferkenntnis des Landesgerichtes für Wien wurde insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer ist von seiner Ehegattin geschieden und für zwei minderjährige Kinder, die sich hauptsächlich bei der Mutter aufhalten, sorgepflichtig. Die Obsorge ist zwischen dem Berufungswerber und der Mutter aufgeteilt.

Das festgehaltene wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er nicht vor massiven Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt, um sich einen persönlichen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Aus diesem Fehlverhalten resultiert somit eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Dieses öffentliche Interesse fällt - auch unter Berücksichtigung seiner auf seinem mehrjährigen inländischen Aufenthalt beruhenden privaten Interessen und seiner familiären Bindung zu seinen Kindern - für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides und gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblich ins Gewicht. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern haben ihn auch nicht daran gehindert, die oben genannten Verbrechen zu begehen und dabei Menschen durch Androhung von Gewalt einzuschüchtern, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub des Vollzugs des genannten Bescheides das öffentliche Interesse an der Umsetzung dieses Bescheides überwiegen würden. Bei diesen Gegebenheiten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebenden Nachteil für den Beschwerdeführer ein "unverhältnismäßiger" im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG wäre. Schon aus diesem Grund konnte dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am 4. Juni 2008

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180299.A00

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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