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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Leistungsfähigkeit eines Betriebes ist gegeben, wenn genug Gründe für die Sicherheit bestehen, dass der Betrieb den mit der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verbundenen Aufgaben nachkommen könne. Sie ist sohin als gegeben anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Lage in befähigt, die erforderlichen Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen zu beschaffen und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen. (Hinweis auf E vom 22.11.1984, 84/16/0046)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030064.X02Im RIS seit
07.12.2005