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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
Aus der Anzahl von zugegebenen zwölf einschlägigen Vorstrafen ist eindeutig eine offenbar beharrliche negative Einstellung gegenüber diesen rechtlich geschützten Werten erkennbar, sodaß, zumal zur Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 4 StVO als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, die Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,-- innerhalb des im § 99 Abs 3 StVO vorgesehenen Strafrahmens von S 10.000,-- auch bei Berücksichtigung eines nicht hohen Einkommens des Beschuldigten sowie spärlichen Fußgängerverkehrs am Tatort um Mitternacht keine Ermessensüberschreitung darstellt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020147.X02Im RIS seit
11.07.2001