RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0132

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §37;
AVG §46;
LVR 1967 §7 Abs1;

Rechtssatz

Das Unterbleiben der vom Besch beantragten fotogrammetrischen Auswertung der von ihm vorgelegten Luftbildaufnahmen stellt dann keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn damit kein zwingender Beweis für die Einhaltung der zulässigen Mindestflughöhe erbracht werden kann, was dann der Fall ist, wenn nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Besch die Aufnahmen während der ihm angelasteten Tatzeit gemacht hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030132.X03

Im RIS seit

29.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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