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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Unterbleiben der vom Besch beantragten fotogrammetrischen Auswertung der von ihm vorgelegten Luftbildaufnahmen stellt dann keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn damit kein zwingender Beweis für die Einhaltung der zulässigen Mindestflughöhe erbracht werden kann, was dann der Fall ist, wenn nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Besch die Aufnahmen während der ihm angelasteten Tatzeit gemacht hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030132.X03Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017