RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0232

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Durch das mehrere Stunden andauernde unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem Fahrzeug (hier: während der Zeit einer Festnahme aus Anlass einer Hausdurchsuchung) wird die Gefahr eines rechtswidrigen Zugriffes durch dritte Personen erhöht und sohin die bei der Verwahrung der Waffe erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010232.X02

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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