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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Durch das mehrere Stunden andauernde unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem Fahrzeug (hier: während der Zeit einer Festnahme aus Anlass einer Hausdurchsuchung) wird die Gefahr eines rechtswidrigen Zugriffes durch dritte Personen erhöht und sohin die bei der Verwahrung der Waffe erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010232.X02Im RIS seit
01.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011