RS Vwgh 1988/10/19 87/03/0287

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0645/76 E 22. November 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kfz darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Kfz einzureihen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt. (Hinweis auf OGH ZVR 1968/199)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030287.X02

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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