RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0002

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Überprüfung einer zurückweisenden Entscheidung im Berufungsweg ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, mit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz vorzugehen, weil in einem solchen Fall nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010002.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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