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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Bei der Überprüfung einer zurückweisenden Entscheidung im Berufungsweg ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, mit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz vorzugehen, weil in einem solchen Fall nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010002.X01Im RIS seit
28.08.2006