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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 48 Abs 1 VwGG sieht eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde, nicht jedoch für weitere Schriftsätze vor.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030059.X02Im RIS seit
21.06.2006