RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0197

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der bel Beh eine Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumt, so werden durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde beim VwGH weitere Erhebungen und Befragungen nicht unmöglich gemacht, da die bel Beh innerhalb dieser Frist die von ihr selbst notwendig erscheinenden weiteren Erhebungen vornehmen hätte müssen. Wenn in der Sache gelegene Gründe eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich gemacht haben, so hätte die bel Beh gem § 36 Abs 2 VwGG um Verlängerung ersuchen können. Keinesfalls kann aber die Erhebung der zulässigen Säumnisbeschwerde als Grund angesehen werden, der zum Nachteil des Bf eine Einschränkung des Ermittlungsverfahren zuließe.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010197.X02

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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