RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/72 E 11. Jänner 1973 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020128.X03

Im RIS seit

19.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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