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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs5;Rechtssatz
Die Einhaltung eines "gleichbleibenden" Abstandes hindert nicht, von einem "herannahenden" Einsatzfahrzeug zu sprechen. Es kommt darauf an, dass sich das Einsatzfahrzeug so weit genähert hat, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug für den weiteren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges ein Hindernis bilden könnte. Ob der Lenker des Einsatzfahrzeuges dabei eine Geschwindigkeitsschätzung des Vorderfahrzeuges vorgenommen hat, ist rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X04Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014