RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0074

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26 Abs5;

Rechtssatz

Die Einhaltung eines "gleichbleibenden" Abstandes hindert nicht, von einem "herannahenden" Einsatzfahrzeug zu sprechen. Es kommt darauf an, dass sich das Einsatzfahrzeug so weit genähert hat, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug für den weiteren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges ein Hindernis bilden könnte. Ob der Lenker des Einsatzfahrzeuges dabei eine Geschwindigkeitsschätzung des Vorderfahrzeuges vorgenommen hat, ist rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X04

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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