RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0118

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kommt es nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen an, zu deren Vornahme sich die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 1 AVG der Erstbehörde bedienen kann, sondern entscheidend ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X05

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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