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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1;Rechtssatz
§ 6 Abs 3 Z 2 WaffenG besagt nur, dass die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe oder einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten nicht dazu führt, dass eine Person im Sinne der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des § 6 Abs 2 WaffG "keinesfalls als verlässlich" anzusehen ist. Diese Strafen und das ihnen zu Grunde liegende Verhalten können jedoch sehr wohl bei der Beurteilung des Vorliegens bzw Nichtvorliegens der Verlässlichkeit im Rahmen der Generalklausel des § 6 Abs 1 WaffG berücksichtigt werden (Hinweis E 13.5.1981, 81/01/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013