RS Vwgh 1988/10/19 86/01/0062

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs3 Z2;

Rechtssatz

§ 6 Abs 3 Z 2 WaffenG besagt nur, dass die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe oder einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten nicht dazu führt, dass eine Person im Sinne der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des § 6 Abs 2 WaffG "keinesfalls als verlässlich" anzusehen ist. Diese Strafen und das ihnen zu Grunde liegende Verhalten können jedoch sehr wohl bei der Beurteilung des Vorliegens bzw Nichtvorliegens der Verlässlichkeit im Rahmen der Generalklausel des § 6 Abs 1 WaffG berücksichtigt werden (Hinweis E 13.5.1981, 81/01/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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