RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0143

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §23;
JagdG Krnt 1978 §90 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §90 Abs6 litb;
JagdG Krnt 1978 §90 Abs6 litc;
JagdRallg;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Auffassung, § 23 Krnt JagdG sei verfassungskonform so auszulegen, daß wegen der höheren Unrechtsfolgen der Ausschluß aus der Krnt Jägerschaft als Disziplinarstrafe für Jagdpächter die Strafbefugnis überschreite, kann nicht gefolgt werden. Ist nach dem Schuldgehalt und Unrechtsgehalt eines Vergehens gegen die Standespflichten iSd § 90 Abs 2 Krnt JagdG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Krnt Jägerschaft auf bestimmte Zeit iSd § 90 Abs 6 lit c Krnt JagdG angemessen, so würde es eine ungerechtfertigte Begünstigung des Täters bedeuten, wenn im Hinblick auf die mit dem Ausschluß verbundene Rechtsfolge des § 23 Abs 1 Z 2 lit a Krnt JagdG (Auflösung des Jagdpachtvertrages) nur die mildere Strafe des strengen Verweises nach § 90 Abs 6 lit b Krnt JagdG verhängt werden dürfte.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030143.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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