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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Auffassung, § 23 Krnt JagdG sei verfassungskonform so auszulegen, daß wegen der höheren Unrechtsfolgen der Ausschluß aus der Krnt Jägerschaft als Disziplinarstrafe für Jagdpächter die Strafbefugnis überschreite, kann nicht gefolgt werden. Ist nach dem Schuldgehalt und Unrechtsgehalt eines Vergehens gegen die Standespflichten iSd § 90 Abs 2 Krnt JagdG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Krnt Jägerschaft auf bestimmte Zeit iSd § 90 Abs 6 lit c Krnt JagdG angemessen, so würde es eine ungerechtfertigte Begünstigung des Täters bedeuten, wenn im Hinblick auf die mit dem Ausschluß verbundene Rechtsfolge des § 23 Abs 1 Z 2 lit a Krnt JagdG (Auflösung des Jagdpachtvertrages) nur die mildere Strafe des strengen Verweises nach § 90 Abs 6 lit b Krnt JagdG verhängt werden dürfte.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre DisziplinarmaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030143.X03Im RIS seit
11.07.2001