RS Vwgh 1988/10/19 86/01/0062

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0130 E 21. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (im vorliegenden Fall äußerte der Bfr, dass es ihm leid tue, beim Streit seinen Sohn nicht getötet zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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