RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0103

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG für die Erteilung einer Ermahnung sind dann nicht gegeben, wenn auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen vorliegen, weil in diesem Fall von einer Geringfügigkeit des Verschuldens keine Rede sein kann (Hinweis E 10.4.1984, 82/04/0220).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020103.X03

Im RIS seit

19.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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