RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0108

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Bescheidspruch, der Besch habe sich anlässlich eines Verkehrsunfalles am 13. Februar 1987 um 22.15 Uhr auf der genannten Kreuzung auf der Fahrbahn aufgehalten, obwohl er am Verkehrsunfall nicht beteiligt gewesen sei, und trotz der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes, die Fahrbahn zu verlassen, dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, enthält eine ausreichende Beschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 4 StVO). Es bedurfte keiner Aufnahme des genauen Wortlautes der an den Besch gerichteten Aufforderung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030108.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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