RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Passanten mit einer mehrjährigen Erfahrung als Fahrlehrer ist eine verlässliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit von Motorrädern mit 120 (statt der höchstzulässigen 60) km/h auf einer Beobachtungsstrecke von 180 m zuzutrauen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020063.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten