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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Passanten mit einer mehrjährigen Erfahrung als Fahrlehrer ist eine verlässliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit von Motorrädern mit 120 (statt der höchstzulässigen 60) km/h auf einer Beobachtungsstrecke von 180 m zuzutrauen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020063.X01Im RIS seit
07.09.2006