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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0961/68 B 21. Oktober 1968 RS 1Stammrechtssatz
Wenn der Bf über hg Verbesserungsauftrag einen neuen Beschwerdeschriftsatz einbringt weil er nach seinen eigenen Angaben den seinerzeit rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatz "verworfen" hat, dann hat er nicht die von ihm verlangten gleichlautenden Ausfertigungen vorgelegt, welcher Umstand zwangsläufig zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020086.X01Im RIS seit
08.09.2006