RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0086

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0961/68 B 21. Oktober 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Bf über hg Verbesserungsauftrag einen neuen Beschwerdeschriftsatz einbringt weil er nach seinen eigenen Angaben den seinerzeit rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatz "verworfen" hat, dann hat er nicht die von ihm verlangten gleichlautenden Ausfertigungen vorgelegt, welcher Umstand zwangsläufig zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020086.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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