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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Das Ausfüllen eines Schadensberichtes an die Versicherung nach einem Verkehrsunfall (hier noch dazu durch keinen Unfallbeteiligten, sondern durch einen fremden Versicherungsvertreter) rechtfertigt nicht den Aufenthalt auf der Fahrbahn einer frequentierten Kreuzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030108.X03Im RIS seit
12.06.2001