RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0108

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §6;

Rechtssatz

Das Ausfüllen eines Schadensberichtes an die Versicherung nach einem Verkehrsunfall (hier noch dazu durch keinen Unfallbeteiligten, sondern durch einen fremden Versicherungsvertreter) rechtfertigt nicht den Aufenthalt auf der Fahrbahn einer frequentierten Kreuzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030108.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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