RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0143

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §90;
JagdRallg;

Rechtssatz

Es liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor, wenn der Partei eine einen gleich gelagerten Fall betreffende Entscheidung der Beh (hier: Erkenntnis des Disziplinarrates der Krnt Jägerschaft, mit welchem nicht der Ausschluss aus der Krnt Jägerschaft, sondern nur ein Verweis verhängt wurde, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, weil es keine gesetzliche Bestimmung gibt, derzufolge die Beh verpflichtet wäre, einer Partei Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, die in Verfahren ergingen, in denen diese Partei keine Parteistellung hatte.

Schlagworte

Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030143.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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