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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor, wenn der Partei eine einen gleich gelagerten Fall betreffende Entscheidung der Beh (hier: Erkenntnis des Disziplinarrates der Krnt Jägerschaft, mit welchem nicht der Ausschluss aus der Krnt Jägerschaft, sondern nur ein Verweis verhängt wurde, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, weil es keine gesetzliche Bestimmung gibt, derzufolge die Beh verpflichtet wäre, einer Partei Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, die in Verfahren ergingen, in denen diese Partei keine Parteistellung hatte.
Schlagworte
Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030143.X01Im RIS seit
11.07.2001