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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 17 Abs 2 WaffG kennt keineswegs isoliert die Tatbestandsvoraussetzung des Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen, sondern verlangt daneben ua kumulativ auch, dass es sich beim Ausstellungswerber für einen Waffenpass um eine "verlässliche Person" handeln muss. Wird von der Behörde erster Instanz der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses nur mit der Begründung abgewiesen, es fehle der Bedarf, handelt es sich bei dieser Begründung nicht um einen in Teilrechtskraft erwachsenden Ausspruch. Die Berufungsbehörde kann daher den Bescheid erster Instanz auch allein wegen des Fehlens waffenrechtlicher Verlässlichkeit bestätigen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013