RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0115

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob ein Kfz-Lenker eine Verwaltungsübertretung gem § 5 Abs 1 StVO zu verantworten hat, ist allein die Verwaltungsstrafbehörde zuständig, welche ein ordnungsgemäßes Verwaltungsstrafverfahren, einschließlich der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Beweiswürdigung, durchzuführen hat; einem Meldungsleger steht die Vorwegnahme einer solchen Beurteilung nicht zu, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kfz-Lenker seine der Anzeige zugrundeliegenden Angaben in der Folge nicht mehr aufrecht erhält.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganTatbildVerfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X04

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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