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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob ein Kfz-Lenker eine Verwaltungsübertretung gem § 5 Abs 1 StVO zu verantworten hat, ist allein die Verwaltungsstrafbehörde zuständig, welche ein ordnungsgemäßes Verwaltungsstrafverfahren, einschließlich der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Beweiswürdigung, durchzuführen hat; einem Meldungsleger steht die Vorwegnahme einer solchen Beurteilung nicht zu, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kfz-Lenker seine der Anzeige zugrundeliegenden Angaben in der Folge nicht mehr aufrecht erhält.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganTatbildVerfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X04Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020